Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Anmeldung / Anerkennung

Mit Abgabe der unterschriebenen Messeanmeldung erkennt der Aussteller rechtsverbindlich die Messe- und Ausstellerbedingungen sowie die Sicherheitsbestimmungen/Hausordnung des Veranstaltungsplatzes in vollem Umfang an. Mit der Anmeldung hat sich der Aussteller zur Teilnahme an der Messe verpflichtet und BCSM als Vertragspartner anerkannt. Elektronische Anmeldungen sind auch ohne Unterschrift gültig. Anmeldungen „mit Vorbehalt“ sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen, Änderungen durch den Aussteller sind unwirksam! Die Anmeldung ist erst mit Zusendung der Auftragsbetätigung durch den Veranstalter BCSM rechtsgültig. Die gesetzlichen Arbeits- und Unfallvorschriften sowie die gewerblichen und polizeilichen Vorschriften für Umwelt, Feuerschutz und Firmenbezeichnung bzw. Preisbezeichnung sind einzuhalten.

2. Standmiete

Die Mietkonditionen für Standflächen sind bei jeder Messe unterschiedlich. Jeder begonnene ½ m² wird als ganzer m² verrechnet. Bitte entnehmen Sie die Preise der Seite „Aussteller- und Bestellangaben“. Für zweigeschossige Standbauten (ab 2,5m) werden 50% vom jeweiligen Flächentarif zusätzlich berechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt). Je Unteraussteller (kein Anspruch auf Nennung in der Ausstellerliste) auf der gebuchten Messefläche ist eine Unterausstellergebühr von 50% der gebuchten Tariffläche verbindlich! Als Mitaussteller gelten alle Firmen an denen der Aussteller der die Anmeldung ausfüllt (Rechnungsadresse) nicht prozentuell beteiligt ist. Es ist nur ein Unteraussteller pro Messestand zulässig.

3. Zahlungsbedingungen

Mit Zusendung der ersten Abschlagsrechnung stellt BCSM 50% der Ausstellerkosten in Rechnung (für alle Zahlungen werden die Messe- und Ausstellerbedingungen in vollem Umfang akzeptiert). Weitere 50% sind sieben Monate vor Messebeging zur Zahlung fällig. Bei Anmeldung und Zulassung innerhalb drei bis sieben Monate vor Messebeginn werden die kompletten 100% Ausstellerkosten in Rechnung gestellt. Änderungen von Bestellungen oder spätere Bestellungen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, werden mit einer Servicepauschale von 50,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt belegt. Reklamationen sind unverzüglich und schriftlich nach Rechnungserhalt zu melden, spätere Einwände können nicht anerkannt werden. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden 12% Verzugszinsen verrechnet. Die termingerechte Zahlung ist Voraussetzung für die Übergabe der zugewiesenen Standfläche. Bei Anmeldungen kurz vor der Messe ist der Nachweis von der durchführenden Bank mit dem Titel „Überweisung durchgeführt“ oder „bezahlt“ zu erbringen oder alternativ bar zu bezahlen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, aufgrund von Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Bei Ausstellern die bereits in der Vergangenheit bei Messenachverrechnungen (Aufpreis für Strom, Werbemöglichkeiten, eingelöste Eintrittskarten, …) oder anderes für eine schlechte Zahlungsmoral beim Veranstalter bekannt sind, ist der Veranstalter berechtigt die komplette Flächenrechnung mit einer zusätzlichen Abwicklungspauschale von Euro 1.000,00 netto, spätestens 6 Wochen vor Messebeginn eingehend auf das Konto des Veranstalters zu verlangen! Nach der Messeendabrechnung mit dem Aussteller wird die Differenz zurückbezahlt bzw. ein eventuell noch offener Betrag an den Aussteller nachverrechnet. Ausstellern aus Nicht-EU-Staaten werden bereits 50% der Flächenmiete vorab ab Anmeldung ohne Zahlungsfrist (prompt fällig) verrechnet. Sollte dieser Betrag nicht umgehend innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Veranstalters eingehen, ist die Anmeldung nicht gültig und die Fläche wird anderweitig vergeben. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

4. Pfandrecht

Hinsichtlich jeglicher offener Forderungen des Veranstalters gegen den Aussteller hat der Veranstalter ein vertragliches und gesetzliches Pfandrecht an die vom Aussteller in den Messestand eingebrachten Gegenständen und den Messestand samt Ausrüstungsgegenstände. Zur Ausübung des Pfandrechts bedarf es nicht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Der Veranstalter ist berechtigt, die angeführten Pfandmöglichkeiten ohne Vorankündigung auf Kosten des Ausstellers zu räumen und zu marktüblichen Preisen zu verkaufen. Der erzielte Erlös wird gegen die offene Forderung angerechnet.

5. Stornogebühren

70%, bis 12 Wochen vor Messebeginn ab Anmeldung, 100% ab 12 Wochen vor Messebeginn.

6. Haftung, Informationen, Schadensersatz, Verjährung, Gerichtsstand

Die Durchführung der Veranstaltung ist dem Veranstalter bis sechs Wochen vor Messebeginn vorbehalten. Bei einer Absage, örtlichen Verlegung oder anderer Thematik der Veranstaltung, können seitens des Veranstalters keine Regressansprüche gestellt werden. Bei höherer Gewalt, Strom- oder Wasserschäden ist der Veranstalter berechtigt, unmittelbar vor der Veranstaltung bzw. während der Veranstaltung diese abzusagen. Die Gelder gelten als eingenommen bzw. der Aussteller ist zu keiner Entschädigung verpflichtet. Für Schäden, Diebstahl an Gebäuden, Veranstaltungsgelände haftet der Aussteller bzw. der Beauftragte. Mieten mehrere Aussteller einen Stand, so haftet der Gesamtschuldner, dieser ist bei der Anmeldung zu nennen. Alle Beschädigungen an Ausstellungsgütern, Geräten und Materialien sowie Diebstahl während des Auf- und Abbaus und während der Veranstaltung haftet der Aussteller bzw. der Beauftragte selbst. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller jederzeit selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet in keinem Fall für Personen- und Sachschäden bzw. Leben- oder Körperschäden. Baurichtlinien und Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes sind einzuhalten, der Veranstalter kann nicht haftbar gemacht werden. Die in der Ausstellerinformationen beschriebenen Messeinhalte, wie zum Beispiel Werbeschritte, Rahmenprogramm, Messeschwerpunkte, etc. können vom Veranstalter auf Grund von aktuellen Gegebenheiten individuell abgeändert werden. Der Veranstalter ist nicht zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet und übernimmt keinerlei Haftung für Ausstellungs- oder Dekorationsgegenstände etc. Der Veranstalter haftet nicht bei einem schlechten Geschäftsgang des Ausstellers. In der Standmiete ist keine Versicherung inkludiert. Vorsätzliche Ansprüche gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Messeveranstaltung. Für Rechtsbeziehungen gilt deutsches materielles Recht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen (internationalen Warenkauf CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist immer der Sitz des Veranstalters.

7. Zulassung & Standplatzzuteilung

Dem Veranstalter obliegt es, die Anmeldung zu akzeptieren. Die Zulassung kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Veranstalters zustande. Der Veranstalter behält sich vor, die Anmeldung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Anmeldungen können unter anderem auch vom Veranstalter abgewiesen werden, wenn der Aussteller bzw. die Produkte des Ausstellers nicht dem Ausstellungsprofil entsprechen, offen stehende Forderungen aus anderen Veranstaltungen bekannt sind bzw. über den anmeldenden Aussteller ein Ausgleichs- bzw. Konkursverfahren eröffnet wurde, ohne jegliche Kostenerstattung. Über die Standplatzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Die genaue Standplatz-zuteilung, Showbühne, Vortragsräume kann im Interesse der Messe vom Veranstalter jederzeit und ohne Vorankündigung geändert werden. Der Veranstalter vergibt generell kein Exklusivrecht an einen Aussteller für seine ausstellenden Waren bzw. Dienstleistungen.

8. Kundenabfang

Das Abfangen von Kunden außerhalb der vom Aussteller gebuchten Messefläche z.B.: im Gang, am Nachbarstand, an der Eingangstüre, bei den Kassen oder auf dem Freigelände der Messe, ist zugunsten aller Aussteller strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung spricht der Veranstalter eine einmalige Ermahnung aus. Bei wiederholtem Kundenabfang hat der Veranstalter das Recht, die vom Aussteller gebuchte Messefläche für die gesamte Messedauer zu sperren. Dem Aussteller werden in diesem Fall keine Kosten rückerstattet. Das allgemeine Veranstaltungsinteresse ist zu beachten.

9. Aussteller – und Qualitätssicherung, Versteuerung Waren

Die Aussteller der Messe müssen zum Messethema passen! Nur in Sonderfällen kann der Veranstalter eine Ausnahme gestatten. Die Leistung bzw. das Produkt des Ausstellers muss in Deutschland gesetzlich zugelassen sein! Der Aussteller verpflichtet sich, sich darüber selbst zu informieren, ob die Waren, die er verkauft bzw. die Leistungen die erbracht werden nach dem deutschen Gesetz zugelassen sind (Produkthaftung, Arzneimittelgesetz, usw.) bzw. ob alle Vorschriften nach den zollrechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Mit der Unterschrift des Anmeldeformulars garantiert der Aussteller die rechtliche und fachliche Kompetenz für die angebotenen Leistungen und Produkte für Deutschland zu besitzen. Verkauft ein ausländischer Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte (Messestand ist keine Betriebsstätte) Waren egal welcher Art, auf deutschem Staatsgebiet, so ist dieser Verkauf in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da die Verfügungsmacht in Deutschland vom Verkäufer auf den Kunden übergeht. Daraus folgt, dass die Lieferung (Verkauf) in Deutschland als steuerbar und idR steuerpflichtig anzusehen ist.

10. Die Auflistung im Ausstellerverzeichnis & Datenschutz

Die Auflistung im Ausstellerverzeichnis ist verbindlich. Für Druckfehler, Formfehler, falsche Zuordnung, Nichteinschaltung etc. im Ausstellerverzeichnis wird keine Haftung übernommen und kann auch bei keiner Rechnung in Abzug gebracht werden. Bei Anmeldungen nach Drucklegung des Ausstellerverzeichnis (ca. 7 – 20 Tage vor Messebeginn), wird die verbindliche Anmeldegebühr trotzdem in voller Höhe berechnet! Der Eintrag ins Ausstellerverzeichnis wird nach Drucklegung nicht mehr verrechnet. Mit der Anmeldung erteilt der Aussteller die Zustimmung zur Veröffentlichung der angegebenen Firmen- und persönlichen Daten (magnetischen und/oder optischen Medien), sowie im Veranstaltungsinteresse an Dritte weiterzugeben (z.B. Ausstellerverzeichnis, für jeden Messebesucher zugänglich und über das Ausstellerverzeichnis im Internet). Änderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform und müssen vom Veranstalter gegengezeichnet sein.

11. Verkauf von Produkten

Der Verkauf von Produkten ist generell gestattet. Nur angemeldete Produkte (in den Anmeldeunterlagen aufgeführt) dürfen ausgestellt und verkauft werden. Als Ausstellungsprogramm gelten die Produkte, welche der Aussteller für die Nennung im Ausstellerverzeichnis angeführt hat. Stellt ein Aussteller weitere Produkte während der Messe aus, die nicht in den Anmeldeunterlagen aufgeführt sind, werden diese gesperrt. Der Verkauf von Lebensmitteln & Getränken zur Konsumierung direkt vor Ort auf der Messe (Catering bzw. gastronomische Leistungen), ist je nach Messegelände auf Grund von Catering(exklusiv)rechten nicht gestattet. Bitte erfragen Sie beim Veranstalter betreffend der aktuellen Messe schriftlich, ob der Verkauf von Lebensmitteln & Getränken zur Konsumierung direkt vor Ort auf dieser Messe möglich ist. Der Verkauf von Produkten zum mit nach Hause nehmen, ist generell gestattet. Konkurs- oder sonstige Sensationsabverkäufe werden zugunsten anderer Aussteller nicht geduldet.

12. Aufbau

Der Standaufbau muss bis spätestens um 16:00 Uhr vor dem ersten Messetag erfolgen. Ist die gemietete Standfläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder wurde der Veranstalter über einen späteren Aufbau des Messestandes nicht schriftlich informiert, behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne Verständigung an den Aussteller über die Fläche anderweitig zu verfügen. Wenn in diesem Fall die vom Aussteller nicht bezogene Messefläche durch den Veranstalter dekorativ notdürftig bestückt werden muss, werden diese Kosten dem Aussteller zusätzlich verrechnet. Der Aussteller hat kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits bezahlten Rechnungen, die mit der Standfläche zusammen hängen. Der Messestand muss bis 3 Stunden vor Messebeginn seitens des Ausstellers vollkommen bezugsfertig sein.

13. Abbau

Im Interesse aller Aussteller und Besucher ist der Messestand erst nach dem offiziellen Messeende abzubauen. Dies gilt auch für das Wegräumen bzw. Abdekorieren der Ware. Ansonsten wird eine Geldstrafe von 1.000,00 € zzgl. gesetzlichen MwSt. eingefordert.

14. Standbauten, Messebauer

Die Mindeststandbauhöhe beträgt 2,5 Meter. Als Trennwand zum Nachbarstand gelten keine Roll-Ups, Spinnenwände, etc. Jeder Aussteller verpflichtet sich, seinen Messestand mit Teppich (EN-ISO 9239-1, schwer entflammbar), Rück- und Seitenwänden auszustatten (Freigelände ausgenommen). Höhere Standbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter möglich. Standbauten die über 2,5 Meter sind, müssen auf der Rückseite zum Nachbarstand neutral weiß und optisch sehr ansprechend sein. Eine Werbung auf der Rückseite des Standes über 2,5 Meter auf der Messewand ist nicht gestattet. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von mindestens 50 cm von der Standgrenze platziert sein, ausgenommen Sicherheitsglas! Die Sonderinformationen über Aufbau-, Abbauzeiten sowie die Vorschriften der jeweiligen Gebäudeeigentümer sind vom Aussteller unbedingt zu beachten und einzuhalten. Schäden aus der Nicht-Beachtung werden vom Veranstalter dem Aussteller in Rechnung gestellt. Seitens der Gebäudeeigentümer ist es nicht gestattet, an den Mauern der Gebäude Nägel bzw. Schrauben, Plakate oder sonstige Messegegenstände anzubringen oder sonstige Verletzungen im Mauerwerk, dem Holz oder ähnlichem vorzunehmen. Die Auflagen des Veranstalters zur Standeinrichtung sind für alle Aussteller sowie die vom Aussteller beauftragten Unternehmen verbindlich zu beachten. Im Interesse eines repräsentativen Gesamterscheinungsbildes der Messe, ist der Aussteller beim Standaufbau an die Genehmigungen und Anweisungen des Veranstalters gebunden. Aufträge bezüglich Standausstattung (Teppich, Rück- und Seitenwände etc.) werden direkt über den Messebauer von BCSM geschlossen. Strom und Wasser dürfen nur über den Veranstalter geordert werden, der nur konzessionierte Unternehmen zulässt. Die Brandschutz- und Veranstaltungsbehördlichen Vorschriften müssen verbindlich eingehalten werden. Nur schwer entflammbare Stoffe, Ausstellungsstücke (EN-ISO 9239-1 schwer entflammbar, feuerhemmend) dürfen verwendet werden (der Nachweis ist vom Aussteller zu erbringen). Offenes Feuer, Kerzen, etc. sind nicht gestattet. Sondergenehmigungen können nur im Einzelfall bei der zuständigen Behörde über den Veranstalter zeitgerecht (ca. 8 Wochen vor Messebeginn) schriftlich angefragt werden. Eine positive Genehmigung ist immer abhängig von der Entscheidung der zuständigen Behörde. Das Befahren des Messegeländes ist je nach Gelände mitunter nur eingeschränkt möglich, Sondertransporte und LKWs über 3,5 Tonnen müssen vom Aussteller bei der Anmeldung gemeldet werden. Das Befahren der Messehallen ist nur mit einer Sondergenehmigung/Ausstellerausweis gestattet. Das Befahren der Messehallen ist bei allen Messegeländen nur für Fahrzeuge die während der Messe in der Halle als Ausstellungsgut platziert werden möglich. Dies muss schriftlich bei Veranstalter angemeldet (Abschaltung der Feuermelder notwendig, bei Nichtbefolgung kann es zum Auslösen der Feuermelder kommen. Die dadurch entstandenen Kosten der Feuerwehr müssen zum Ganzen vom Aussteller getragen werden) werden! Sonderlösungen je nach Messegelände auf Anfrage.

15. Werbung des Ausstellers auf dem Messegelände

Beabsichtigt der Aussteller auch außerhalb seines Standbereiches Werbung für seine Produkte innerhalb des Messegeländes durchzuführen, hat er unbedingt die schriftliche Zustimmung des Veranstalters einzuholen (diese kann jederzeit zur Ansicht eingefordert werden). Diese Zustimmung ist kostenpflichtig. Jeder Aussteller verpflichtet sich, benachbarte Aussteller und die Veranstalter durch seine Präsentationsarbeit nicht zu beeinträchtigen.

16. Filmen und Fotografieren, unlauterer Wettbewerb

Das Anfertigungen von Fotografien, Film-, Video- und Fernsehaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von Messeteilnehmern und -ständen und ausgestellten Exponaten durch den Veranstalter und mit seiner Zustimmung durch die Presse und das Fernsehen sind zulässig und dürfen unentgeltlich in Medienveröffentlichungen und für die messebezogene Eigenwerbung des Veranstalters verwendet werden. Der Aussteller garantiert, dass der Veranstalter über vom Aussteller gelieferte Foto- bzw. Filmaufnahmen frei verfügen darf, dass die Aufnahmen frei von Rechten Dritter sind und dass abgebildete Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind, ohne dass hierfür irgendwelche Vergütungen zu leisten sind. Dies gilt auch für die Verwendung in der Werbung. Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen ihn erhoben werden aus der Verwendung der Foto- bzw. Filmaufnahmen. Unlauterer Wettbewerb tritt dann in Kraft, wenn eine gezielte Behinderung durch einen in-/externer Aussteller/Veranstalter nach § 4 Nr. 4 UWG anzunehmen ist, wenn auf potenzielle Kunden in unangemessener und jeglicher Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden/Aussteller zu gewinnen. Wenn nach einmaliger mündlicher Unterlassungserklärung weitere Verstöße folgen, kommt es zum Verweis der Veranstaltung, ggf. wird Anzeige erstattet.

17. Messestand, Reinigung, Ausstellerausweise

Im Sinne der Veranstaltung verpflichtet sich der Aussteller seinen Standbereich in optisch gutem und gereinigtem Zustand zu halten. Dies wird vor bzw. nach Messeende vom Veranstalter kontrolliert. Der Messestand wird vom Veranstalter nicht gereinigt. Gereinigt werden lediglich die Gänge zwischen den Messeständen. Muss der Veranstalter die Entsorgung von Aufbaumüll, bzw. verbliebenen Standbaumaterial nach der Messe übernehmen, wird diese mit einer Gebühr von 1.000,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. (Reinigung und Müllentsorgung) dem betreffendem Aussteller verrechnet. Ausstellerparkplätze (kostenpflichtig) sind falls nicht gemeinsam mit Besucherparkplätzen, immer gesondert festgelegt. Die Benützung dieser wird zu Gunsten von freien Besucherparkplätzen empfohlen. Die Ausstellerausweise sind nicht übertragbar, kostenpflichtig und nur für das eigene Standpersonal. Bei Verstoß hat der Veranstalter das Recht, den vollen Eintrittspreis pro weiter gegebenem Ausstellerausweis in bar zu kassieren. Es wird keine Hallen- und Geländebewachung durchgeführt.

18. Vorträge, Seminare, Aktionen

Für jede Veranstaltung gelten verbindliche Kriterien, auf die bei den Messe- und Ausstellerbedingungen hingewiesen wird. Vorträge, Seminare, Aktionsprogramme seitens des Veranstalters geben den Ausstellern die Möglichkeit, zur angebotenen Präsentation auf der Messe. Es ist untersagt, Personen, Produkte und Waren von jeglichen Messeausstellern und Veranstaltern negativ zu präsentieren. Mit der Anmeldung hat der Aussteller noch kein Recht für eine derartige Präsentation erworben. Ob und wer beim Bühnenprogramm eingebunden wird, entscheidet ausschließlich der Veranstalter! Die Tarife von Bühnen- und Vortragspräsentationen für Aussteller entnehmen Sie dem entsprechenden Bestellformular! Bühnen-/Vortrags- oder Aktionsprogramm kann mit einer erhöhten Lautstärke durchgeführt werden, dies ist von allen Ausstellern zu akzeptieren.

19. Anmeldeschluss

1 Monat vor Messebeginn. Ausnahmen, müssen schriftlich beim Veranstalter eingereicht werden.

20. Allgemeine Bestimmungen, Änderungen, Salvatorische Klausel

Jegliche Änderungen der Messe- und Ausstellerbedingungen sowie abweichende Abmachungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen der Messe- und Ausstellerbedingungen aus welchen Gründen auch immer unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Messe- und Ausstellerbedingungen nicht berührt. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.

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Manuela Schmidt
Burgau, im Oktober 2016